Förderung und Finanzierung
Die Schulbegleitung wird in Deutschland über die Eingliederungshilfe (§112, 113 SGB IX) für körperlich/geistig Behinderte oder das Jugendamt (§35a SGB VIII) bei seelischen Behinderungen finanziert. Sie ist für Eltern kostenlos.
Ablauf der Beantragung:
1. Bedarfsfeststellung durch Schule, Eltern oder Therapeuten
2. Fachärztliches Gutachten
3. Antrag beim Jugendamt oder Sozialamt
4. Prüfung und Bewilligung der Stunden und Aufgaben
5. Auswahl eines Trägers (Wunsch- und Wahlrecht)
Finanzierung bei seelischer Behinderung
Liegt eine seelische Behinderung vor, ist das Jugendamt zuständig. Die rechtliche Grundlage bildet § 35a SGB VIII (Kinder- und Jugendhilferecht), der auf die Teilhabeleistungen des SGB IX verweist.
Zu den seelischen Behinderungen zählen beispielsweise:
• ADHS und andere Aufmerksamkeitsstörungen
• Autismus-Spektrum-Störungen
• Angststörungen und Depressionen
• Verhaltensauffälligkeiten
• Andere psychische Erkrankungen
Bei dieser Finanzierungsform müssen weder Eltern noch andere unterhaltspflichtige Personen einen Kostenbeitrag leisten – und das unabhängig von der Schulform
Finanzierung bei körperlicher oder geistiger Behinderung
Bei körperlichen, geistigen oder Mehrfachbehinderungen sind die Träger der Eingliederungshilfe zuständig. Die rechtliche Grundlage ist hier das SGB IX, konkret die §§ 112 und 113.
In den meisten Bundesländern ist das Sozialamt der zuständige Ansprechpartner, in manchen Fällen auch der Bezirk als überörtlicher Sozialhilfeträger. Seit der Reform durch das Bundesteilhabegesetz variiert die genaue Zuständigkeit zwischen den Bundesländern.
Für allgemeinbildende Schulen wie Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien ist keine Eigenbeteiligung erforderlich. Anders kann es bei beruflichen Schulen aussehen, wo in der Regel ein einkommensabhängiger Kostenbeitrag fällig wird.
Was tun bei unklarer Zuständigkeit?
Wenn Sie unsicher sind, ob das Jugendamt oder das Sozialamt zuständig ist, ist das kein Problem. Die Behörden sind gesetzlich verpflichtet, den Antrag innerhalb von zwei Wochen an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Geschieht dies nicht, muss die zunächst angesprochene Behörde die Schulbegleitung finanzieren und kann sich das Geld später von der zuständigen Stelle zurückholen
So beantragen Sie eine Schulbegleitung
Die Beantragung einer Schulbegleitung erfolgt durch die Eltern oder volljährigen Schüler:innen beim zuständigen Jugendamt (bei seelischen Behinderungen) oder Sozialamt (bei körperlichen/geistigen Behinderungen).
Voraussetzung ist ein fachärztliches oder kinder- und jugendpsychiatrisches Gutachten, das die Beeinträchtigung dokumentiert und den Bedarf begründet.
Rufen Sie uns an (030 233214801) oder lesen Sie unseren Ratgeber zum Antrag, um zu starten.